Allgemeine Einkaufsbedingungen


Allgemeine Einkaufsbedingungen der einzelnen ME Industries Unternehmen (u.a. der ME Amluk GmbH & Co. KG und der ME Mayerhofer Elektronik GmbH & Co. KG)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos Lieferungen annehmen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer maximalen Frist von 2 (zwei) Wochen im Wege der verbindlichen Auftragsbestätigung anzunehmen. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungen gegenüber in der Bestellung ausgewiesenen Preisen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus" DDP Produktionsstätte ME Mayerhofer Elektronik (gemäß INCOTERMS 2000), einschließlich Verpackung ein. Soweit nicht gesondert vereinbart, sind mitgelieferte Verpackungen durch den Lieferanten auf eigene Kosten zurückzunehmen; wir stellen mitgelieferte Verpackungen dem Lieferanten EXW Produktionsstätte ME Mayerhofer Elektronik (gemäß INCOTERMS 2000) zur Abholung zur Verfügung.

Der Lieferant führt permanent ein Kosteneinsparungsprogramm mit dem Ziel durch, die Kosten für die liefergegenständliche Ware deutlich zu reduzieren. Durch den Lieferanten hierbei erzielte Kosteneinsparungen werden zugunsten beider Teile jeweils hälftig berücksichtigt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung als gesonderte Position ausgewiesen.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung prüffähig gegliedert sind und die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der jeweiligen Rechnung gesondert aufzuführen.

Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Zahlungsvornahme durch uns stellt keine Anerkennung von Konditionen und Preisen dar. Der Zahlungszeitpunkt hat auf die Sachmängelhaftung des Lieferanten und auf die uns zustehenden Rügerechte keinen Einfluss.

§ 4 Lieferzeit – Lieferbedingungen – Qualitätssicherung

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und wird vom Lieferanten garantiert. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Ist in einem solchen Fall zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ein beschleunigter Transport der Ware erforderlich, trägt der Lieferant bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen die hierfür anfallenden Mehraufwendungen.

Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Lieferverzuges des Lieferanten sind wir, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche, berechtigt, vom Lieferanten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des vom Verzug betroffenen Auftragswerts je Werktag, jedoch nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswerts zu verlangen. Die Anwendung von § 341 Abs. 3 BGB wird ausgeschlossen. Verwirkte Vertragsstrafen werden auf sonstige verzugsbedingte Schadensersatzansprüche angerechnet.

In sämtlichen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung etc. sind die von uns vorgeschriebenen und in der Bestellung benannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstigen im Zusammenhang der Auftragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken. Warenanlieferungen sind stets ausschließlich an die von uns benannte Empfangsstelle vorzunehmen.

Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch die Nichtbeachtung dieser Abwicklungs- und Versandvorgaben durch ihn oder die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen und Sublieferanten entstehen. Sämtliche Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Versandvorgaben nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir sind jeweils berechtigt, Inhalt und Zustand solcher Sendungen festzustellen.

Wir behalten uns weiterhin vor, nicht eindeutig identifizierbare Lieferungen und Warenlieferungen, die einen datecode älter 18 Monate aufweisen, auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.

Der Lieferant schuldet Bevorratung von Ersatzteilen für Liefergegenstände für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der Ware. Im Falle von auf Liefergegenstände bezogenen EOL-/PCN-Informationen ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Belieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Abkündigungsmitteilung erhalten wir die Option, eine letzte Bestellung zu den bis dahin geltenden Konditionen gegenüber dem Lieferanten zu platzieren.

Der Lieferant hat uns alle Dokumentationen, welche für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung der Ware benötigt werden, rechtzeitig, unaufgefordert und kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für die Qualität der an uns gelieferten Ware. Etwaige Abstimmungen qualitätssichernder Maßnahmen mit uns enthebt den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Produktqualität. Der Lieferant ist dem Null- Fehler-Ziel verpflichtet und wird dieser Zielsetzung durch eine 100%-Warenausgangsprüfung vor Auslieferung an uns entsprechen.

Der Lieferant verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9000:2001 oder ein vergleichbares Qualitätsmanagementsystem und weist uns dieses auf Anforderung nach. Der Lieferant garantiert, dass die zur Herstellung bzw. Distribution der Ware angewandten Produktions- bzw. Distributionsverfahren dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Vor Änderung von Fertigungsverfahren bzw. Materialien der Ware wird der Lieferant uns so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kann.

Die Anlieferung von Produkten mit datecode älter achtzehn (18) Monate ist nicht erlaubt; andernfalls können wir die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ablehnen.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

Wir haben uns selbst gegen Transportschäden abgesichert. Der Lieferant verpflichtet sich, beim Versand durch einen Spediteur zur Mitteilung an diesen, dass wir insoweit ausdrücklich die Eindeckung einer gesonderten Transport- oder Lagerversicherung (Ziffer 21 ADSp) oder einer gesonderten Haftungsversicherung (Ziffer 29.1 ADSp) durch den vom Lieferanten beauftragten Spediteur untersagen.

Berechnet uns ein Spediteur mit dem Abschluss einer gesonderten Transport- oder Lagerversicherung (Ziffer 21 ADSp) bzw. einer gesonderten Haftungsversicherung (Ziffer 29.1 ADSp) im Zusammenhang stehende Kosten, so sind wir berechtigt, diese Kosten von der Rechnung des Lieferanten in Abzug zu bringen.

§ 6 Mängeluntersuchung – Gewährleistung

Wir sind verpflichtet, die Ware im Rahmen der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang binnen angemessener Frist vorgenommenen Wareneingangskontrolle auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung zwischen Einzelabruf und Lieferung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Eine Überprüfung der gelieferten Ware auf Menge und Identität sowie anderweitige Qualitätsabweichungen erfolgt durch uns ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung besteht nicht. Nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch uns bzw. unsere Abnehmer festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten an. Im übrigen ist die Geltung des § 377 HGB ausgeschlossen.

Der Lieferant ist verpflichtet, Mängel an der gelieferten Ware sofort nach eigener Kenntniserlangung, spätestens nach Mängelrüge zu beseitigen. Die im Rahmen einer Mängelrüge durch uns erfolgende Behauptung eines Mangels ist zunächst ausreichend. Rügen mangelhafter Erfüllung können innerhalb von 20 (zwanzig) Arbeitstagen nach Gefahrenübergang durch uns erhoben werden, darüber hinaus auch nach Ablauf dieser Frist bei versteckten Mängeln.

Die Abwicklung von Mängelrügen und Fehlermeldungen erfolgt über Belastungsanzeige an den Lieferanten. Es erfolgt regelmäßig eine Aufrechnung bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber offenen Forderungen des Lieferanten. Nach Erhalt unserer Mängelrüge ist der Lieferant verpflichtet, uns innerhalb einer Frist von maximal 10 (zehn) Arbeitstagen mittels 8D-Bericht eine Darstellung zur Fehlerursache, Fehlerermittlung sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung vorzulegen. Wir haben, unbeschadet der uns zustehenden, weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, das Recht, vom Lieferanten Erstattung der bei uns bis zur vollständigen Fehlerbeseitigung angefallenen internen Bearbeitungs-, Prüf- und Sortierkosten – einschließlich der Kosten für durch uns im Rahmen der Fehlerermittlung erstellter bzw. veranlasster Prüfberichte zu verlangen, soweit der festgestellte Fehler nicht nachweislich durch uns zu vertreten ist.

Nach erfolgter Mängelrüge sind alle beim Lieferanten und bei uns vorhandenen Lagerbestände auf Kosten des Lieferanten zu überprüfen. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten; dies gilt in gleichem Maße für die Werkstoffnachweise der vom Lieferanten bezogenen Vormaterialien.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Neulieferung mangelfreier Ware. Zugehörige Lieferdokumentation ist, soweit erforderlich, ebenfalls unverzüglich durch den Lieferanten zu korrigieren. Nach erfolglosem Ablauf einer für die Mangelbeseitigung oder für die Neulieferung gesetzten, angemessenen Frist können wir vom Vertrag zurücktreten, einen Deckungskauf vornehmen oder die vereinbarte Vergütung verhältnismäßig mindern. Wir sind in jedem Fall auch berechtigt, Ersatz der verursachten Kosten, Schäden und nachgewiesener vergeblicher Aufwendungen sowie sämtlicher zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Soweit gesetzlich vorgesehen, bestehen diese Ansprüche auch ohne Fristsetzung. Das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wir behalten uns vor, Stichprobenprüfungen nach AQL gemäß ISO 2859 bzw. ISO 3951 vorzunehmen und sind berechtigt, bei hierbei festgestellter Überschreitung der zulässigen Fehlerquote die gesamte Lieferung entschädigungslos zurückzuweisen. Ebenso sind wir bei festgestellter Überschreitung einer Fehlerquote von 10 (zehn) dpm bei Katalogartikeln bzw. von 300 (dreihundert) dpm bei Zeichnungsteilen zur entschädigungslosen Zurückweisung der gesamten Lieferung berechtigt.

Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten beträgt 36 (in Worten: Sechsunddreißig) Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist. Bei einer durch uns erstatteten Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und vollständiger Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Soweit wir Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ware wählen, beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der von der Nacherfüllungspflicht des Lieferanten betroffenen Ware neu zu laufen.

Die durch den Lieferanten übernommene Gewährleistung erstreckt sich auch auf die von dessen Unter- bzw. Vorlieferanten bezogene Ware.

Uns stehen die Rechte beim Rückgriff des Empfängers bzw. Unternehmers gemäß den §§ 478 ff. BGB sowie die Vermutungsregelung des § 476 BGB gegenüber dem Lieferanten auch dann zu, wenn kein Kauf von Verbrauchsgütern vorliegt.

Durch die Abnahme der Ware durch uns wird die Sachmängelhaftung des Lieferanten nicht berührt. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Lieferungen sind wir berechtigt, in Abhängigkeit vom Umfang der festgestellten Schlechtleistung die Zahlung eines angemessenen Teilwerts der Lieferung einzubehalten, bis die jeweils geschuldete Lieferung in vollem Umfang und korrekt an uns erfolgt ist.

§ 7 Haftung - Produkthaftung – Haftpflichtversicherung – Exportkontrolle – RoHS-Konformität

Der Lieferant haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht werden. Soweit der Lieferant insbesondere für einen Produktschaden i.S.d. ProdHaftG oder nach den §§ 823 ff. BGB verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

In diesem Rahmen ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet, uns etwaige nachgewiesene notwendige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, sofern diese Rückrufaktion aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wegen Umständen erforderlich ist, die einen sorgfältigen Kaufmann zur Abwendung drohender – auch nichtvermögensrechtlicher – Schäden zur Durchführung einer Rückrufaktion veranlassen würden. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche ist durch den Lieferanten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist der letzten durch den Lieferanten bestätigten Beauftragung aufrecht zu erhalten. Diese Versicherung muss eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Weiterver- bzw. -bearbeitung sowie Aus- und Einbaukosten) in angemessener Höhe mindestens jedoch EUR 5.000.000,00 pauschal für Personen und Sachschäden enthalten und das USA/Kanada-Risiko weitgehend abdecken.

Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Sollte ein Produkt oder Teile davon einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Lieferant auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhrlizenzen für den weltweiten Export zu beschaffen. Der Lieferant stellt uns bei festgestellten und von ihm zu vertretenden Verstößen gegen Exportbeschränkungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich frei und trägt im Falle der Zuwiderhandlung sämtliche uns daraus entstehenden Schäden.

Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Produkte oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) mit Stand 27.01.2003 und sämtlichen Folgeständen sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind. Der Lieferant stellt uns bei festgestellten schuldhaften Verstößen gegen RoHS-Konformitätsbestimmungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich frei und trägt im Falle einer Zuwiderhandlung sämtliche uns daraus entstehenden Schäden. Der Lieferant wird uns über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Lieferbarkeit RoHS-konformer Vertragsprodukte rechtzeitig in Kenntnis setzen. Soweit Vertragspro-dukte nach dem 30.06.2005 nicht nachweislich RoHS-konform geliefert werden können, behalten wir uns einen für uns kostenfreien Rücktritt vom jeweiligen Rahmen- bzw. Einzelauftrag vor.

§ 8 Schutzrechte

Wir behalten uns an sämtlichen im Zusammenhang mit der gegenüber dem Lieferanten erfolgten Bestellung und vertragsgemäßen Belieferung durch den Lieferanten durch uns zur Verfügung gestellten oder auf sonstige Weise in die Verfügungsgewalt des Lieferanten gelangten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumentationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

Sämtliche vorbenannten Dokumentationen dürfen daher ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche vorbenannten Dokumentationen sind durch den Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Bestell- bzw. Belieferungsabwicklung zu verwenden und nach deren vollständigem Abschluss unaufgefordert und unverzüglich an uns ohne Zurückbehaltung von Kopien zurückzugeben.

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizustellen und im übrigen schad- und klaglos zu halten. Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auf sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen. Falls Rechte Dritter einer Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden im Wege stehen, hat der Lieferant nach seiner Wahl auf eigene Kosten die Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber für die vertragsgemäße Nutzung einzuholen oder, falls dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, den Liefergegenstand so zu ändern oder durch ein anderes, funktionskompatibles Produkt zu ersetzen, dass Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, die auftragsgegenständlichen Verpflichtungen des Lieferanten aber dennoch erfüllt werden.

Falls dem Lieferanten ein Abhilfe durch eine der vorbenannten Alternativen nicht möglich sein sollte, sind wir berechtigt, die vereinbarte Verfügung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

Der Lieferant haftet uns gegenüber für sämtliche weitergehenden Schäden, die uns aus einer Verletzung der in § 8 niedergelegten Verpflichtungen durch den Lieferanten, dessen gesetzliche Vertreter sowie dessen Erfüllungs-, und Verrichtungsgehilfen erwachsen. Eine Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Rechtsverletzung, insbesondere die Verletzung von Schutzrechten Dritter, aus spezifischen Vorgaben von unserer Seite resultiert oder wenn die Rechtsverletzung durch eine von unserer Seite beigestellte Leistung verursacht wird.

Der Lieferant verfügt gegebenenfalls über gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Patente, Marken, Gebrauchs-, sowie Geschmacksmuster und dergleichen, die für die Liefergegenstände einschlägig sind. Der Lieferant räumt uns an diesen Rechten kostenlos weltweit und für die Lebensdauer der Liefergegenstände ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht mit dem Recht zur Weiterübertragung auf unsere Kunden und deren Kunden ein, soweit das Inverkehrbringen, der Aufbau, die Herstellung und die Benutzung der Liefergegenstände betroffen ist. Der Lieferant verpflichte sich, seine Vorlieferanten gleichfalls zu einer entsprechenden Rechtseinräumung zu unseren Gunsten zu verpflichten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Geheimhaltung

An uns gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer vollständigen Bezahlung in unser unbeschränktes Eigentum über.

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das uneingeschränkte Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung erwerben wir das Eigentum an den Zwischen- oder Endprodukten und gelten damit als deren Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

Soweit die uns nach dem Vorstehenden zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlter, von uns beigestellter Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigen, geben wir bereits hiermit die insoweit überschießenden Sicherungsrechte – bei freiem Wahlrecht für mehre zur Verfügung stehende Sicherungsrechte – frei.

An beigestellten sowie von uns bezahlten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

Uns durch den Lieferanten leihweise überlassene Maschinen, Apparate etc. werden von uns gegen die üblichen Risiken versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der uns überlassenen Maschinen, Apparate etc. scheidet, abgesehen vom Fall der vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Begehung, aus.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Der Lieferant hat sämtliche Anfragen und Bestellungen sowie die hierauf vorgenommenen Lieferungen an uns als Geschäftsgeheimnis i.S. d. §§ 17 ff. UWG zu betrachten und dementsprechend vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch zeitlich unbegrenzt nach vollständiger Abwicklung der lieferungsgegenständlichen Aufträge; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt ist. Der Lieferant darf vertrauliche Informationen nicht für über die Auftragsdurchführung hinausgehende eigene Zwecke nutzen. Dem Lieferanten sind werbliche Hinweise, gleich welcher Art und Umfang, auf die zwischen uns und dem Lieferanten bestehende Geschäftsbeziehung, insbesondere Referenzkundenbenennungen, nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung gestattet. Der Lieferant haftet uns für sämtliche Schäden, die uns aus einer Verletzung der vorbenannten Geheimhaltungsverpflichtungen entstehen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sofern der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand eröffnet ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Auf diese allgemeinen Einkaufsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer Anwendbarkeit des Internationalen Privatrechts sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.